für die Lieferung elektrischer Energie in Niederspannung (Standardlastprofilkunden) für den Eigenverbrauch im Haushalt und für berufliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke für einen Jahresverbrauch bis zu 100.000 kWh
Stand 01.01.2024
1. Vertragsschluss / Lieferbeginn
1.1. Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.
1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.
2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Befreiung von der Leistungspflicht
2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 und 6.3 in Rechnung.
2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.
2.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen) unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände noch andauern.
2.5. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung / Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie
3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung, wobei der Lieferant darauf hinweist, dass der tatsächliche Aufwand i. d. R. Kosten zwischen 3 Euro und 25 Euro verursachen kann.
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Liefermonat gelieferte Energie innerhalb von drei Wochen nach dem Liefermonat abzurechnen.
3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Vertragsverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. Satz 1.
3.5 Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die elektronische Übermittlung der (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.
3.6. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und / oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
3.7. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.8. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.9. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1. ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung
4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Banküberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung, wobei der Lieferant darauf hinweist, dass der tatsächliche Aufwand i. d. R. Kosten zwischen 3 Euro und 25 Euro verursachen kann.
4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungs-zeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat.
4.4. Gegen Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
5. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung (Ziffern 5.2. bis 5.5. gelten nicht für private Letztverbraucher)
5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1. oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.2. Der Kunde kann vom Lieferanten alle drei Monate, erstmals zum Ende des dritten Monats ab Leistung der ersten Vorauszahlung, eine Überprüfung verlangen, ob weiterhin ein Grund für die Erhebung von Vorauszahlungen vorliegt. Ergibt die Überprüfung, dass kein Grund mehr für die Erhebung einer Vorauszahlung vorliegt, benachrichtigt der Lieferant den Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Benachrichtigung.
5.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
5.4. Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.4. wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.6. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5.7. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 9 bleiben unberührt.
6. Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2. bis 6.5. zusammen.
6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses). Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und die Abrechnung von Strom, das Entgelt für die Messung und den Messstellenbetrieb eines nichtelektronischen Zählers, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene KWK-Umlage nach § 12 EnFG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG i. V. m. § 12 EnFG, die AbLaV-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG (Die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden derzeit in die Umlage nach § 19 StromNEV eingerechnet.), die Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer.
6.3. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständiger Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet. Ist die Entnahmestelle durch den Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung ausgestattet worden, kann der Lieferant die ihm entstehenden Mehrkosten gegenüber einem nichtelektronischen Zähler weiterberechnen, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 6.2. und 6.5. nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus
entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.5. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach den Ziffern 6.2. bis 6.4. die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular.
6.6. Der Lieferant teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3. und 6.4. zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2. – nicht hingegen die weitergegebenen Mehrkosten für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach Ziffer 6.3 und etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.4. sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.5. – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2. genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2. seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7. bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.7. erfolgt ist – seit der erstmaligen Tarifkalkulation nach Ziffer 6.2 bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.7. sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.8. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0551/301-777 oder im Internet unter www.stadtwerke-goettingen.de.
7. Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG
Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht und handelt es sich bei dem Kunden nicht zugleich um einen Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG, steht dem Lieferanten ein außerordentliches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu.
8. Änderungen des Vertrages
Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
9. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung (Ziffern 9.5. bis 9.7. gel-ten nicht für private Letztverbraucher)
9.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100,00 EUR inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung um mindestens 100,00 EUR übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die
Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3.Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das derzeit bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 7 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Regelung zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer sind für die Dauer der Wirksamkeit des § 118b EnWG ausgesetzt.
9.4. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung.
9.7. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
9.8. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.
10. Haftung
10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6.
10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
10.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
10.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11. Umzug / Übertragung des Vertrags
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
11.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 11.5 unberührt.
12. Datenschutz
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ des Lieferanten.
13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel
13.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erfragen
13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
14. Gerichtsstand (gilt nicht für private Letztverbraucher)
Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Göttingen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
15. Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für private Letztverbraucher)
15.1. Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Göttingen AG, Hildebrandstr. 1, 37081 Göttingen, Telefon: 0551 / 301-777, E-Mail: goestrom@swgoe.de.
15.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
15.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 / 2757240-0, Telefax: 030 / 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage:
www.schlichtungsstelle-energie.de.
15.4. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 / 14 15 16, Telefax: 030 / 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
15.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: ec.europa.eu/consumers/odr/.
16. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.energieeffizienz-online.info.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Die Regelungen dieses Vertrages sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
für die Lieferung von Erdgas in Niederdruck (Standardlastprofilkunden) für den Eigenverbrauch im Haushalt und für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke für einen Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh
Stand 01.01.2024
1. Vertragsschluss/Lieferbeginn
1.1. Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.
1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.
2. Umfang und Durchführung der Lieferung/Leistungsumfang/Befreiung von der Leistungspflicht
2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.
2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 in Rechnung.
2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.
2.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände noch andauern.
2.5. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
3. Messung/Zutrittsrecht/Abschlagszahlungen/Abrechnung/Anteilige Preisberechnung/Abrechnungsinformationen/Verbrauchshistorie
3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z.B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung, wobei der Lieferant darauf hinweist, dass der tatsächliche Aufwand i.d.R. Kosten zwischen 3 Euro und 25 Euro verursachen kann.
3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen.
Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Vertragsverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3. Satz 1.
3.5. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z.B. intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die elektronische Übermittlung der (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.
3.6. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
3.7. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.8. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
3.9. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1. ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
4. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung
4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Banküberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung, wobei der Lieferant darauf hinweist, dass der tatsächliche Aufwand i.d.R. Kosten zwischen 3 Euro und 25 Euro verursachen kann.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
a) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist oder
b) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit‚ eines offensichtlichen Fehlers besteht, z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat.
4.4. Gegen Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
5. Vorauszahlung/Sicherheitsleistung (Ziffern 5.2. bis 5.5. gelten nicht für private Letztverbraucher)
5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1. oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.
5.2. Der Kunde kann vom Lieferanten alle drei Monate, erstmals zum Ende des dritten Monats ab Leistung der ersten Vorauszahlung, eine Überprüfung verlangen, ob weiterhin ein Grund für die Erhebung von Vorauszahlungen vorliegt. Ergibt die Überprüfung, dass kein Grund mehr für die Erhebung einer Vorauszahlung vorliegt, benachrichtigt der Lieferant den Kunden hierüber in Textform. Die Pflicht des Kunden zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Benachrichtigung.
5.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Lieferant eine Sicherheitsleistung in Höhe der für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zahlungen verlangen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
5.4. Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunden mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.3 wird der Lieferant dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
5.6. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit Ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
5.7. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 8 bleiben unberührt.
6. Entgelt/Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen/Preisanpassung nach billigem Ermessen
6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen und besteht aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6. Die Höhe des Entgelts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus den entsprechenden Preisangaben im Auftragsformular. Das Entgelt wird auf der Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in dem mit dem Kunden gemäß Auftragsformular vereinbarten Tarif anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses). In dem Entgelt sind enthalten:
6.2. Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inkl. Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage), Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die Konzessionsabgaben.
6.3. Energiesteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: 0,55 Cent/kWh).
6.4 Kosten des Lieferanten für die von ihm an seinen Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende SLP-Bilanzierungsumlage in der jeweils geltenden Höhe. Die Bilanzierungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen i. S. d. § 2 Nr. 11 GasNZV jährlich zum 01.10. angepasst und sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (derzeit www.tradinghub.eu) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. Zum 1.10.2023 beträgt die SLP-Bilanzierungsumlage 0,00 Euro/MWh. Die dem Kunden in Rechnung gestellten Kosten der SLP-Bilanzierungsumlage werden auf der Grundlage der vom Lieferanten gegenüber seinem Bilanzkreisverantwortlichen für den Kunden jeweils allokierten Gasmengen ermittelt. Die Allokation ist die für die Belieferung des Kunden erforderliche Zuordnung von Gasmengen zum vom Lieferanten genutzten Bilanzkreis und entspricht daher nicht den nach Ziffer 3.1 ermittelten Verbrauchswerten des Kunden.
6.5. Die den Lieferanten treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegter Festpreis für Erdgas für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden, soweit und solange das BEHG Festpreise vorsieht (voraussichtlich bis 31.12.2025). Der CO2-Preis fällt dabei nicht auf gegebenenfalls im Lieferumfang (anteilig) enthaltene biogene Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG i. V. m. EBeV 2030 an. Der Festpreis für Emissionszertifikate ist in § 10 Abs. 2 BEHG festgelegt. Er wurde 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 nach aktueller Rechtslage 30,00 € pro Emissionszertifikat (ein Emissionszertifikat ist eine zeitlich begrenzte Berechtigung zur Emission von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent). Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2030 i. V. m. Anlage 2 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren.
6.6 Kosten des Lieferanten für die von ihm an seinen Bilanzkreisverantwortlichen und von diesem an den Marktgebietsverantwortlichen abzuführende Gasspeicherumlage gemäß § 35 e EnWG in der jeweils geltenden Höhe. Die Gasspeicherumlage wird erstmals zum 01.10.2022 und bis 31.03.2025 erhoben. Die Gasspeicherumlage wird jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst und sechs Wochen vor der jeweiligen Anpassung auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen i.S. d. § 2 Nr. 11 GasNZV (derzeit www.tradinghub.eu) in der Einheit Euro/MWh veröffentlicht. Zum 1.7.2023 beträgt die Gasspeicherumlage 1,45 Euro/MWh. Die dem Kunden in Rechnung gestellten Kosten der Gasspeicherumlage werden auf der Grundlage der vom Lieferanten gegenüber seinem Bilanzkreisverantwortlichen für den Kunden jeweils allokierten Gasmengen ermittelt. Die Allokation ist die für die Belieferung des Kunden erforderliche Zuordnung von Gasmengen zum vom Lieferanten genutzten Bilanzkreis und entspricht daher nicht den nach Ziffer 3.1 ermittelten Verbrauchswerten des Kunden.
6.7. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 6.2. bis 6.6. bzw. 6.8. nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d.h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z.B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.8. Zusätzlich zu den Preisbestandteilen gemäß Ziffern 6.2. bis 6.7. fällt auf das vom Kunden zu zahlende Entgelt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe an.
6.9. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3. bis 6.8. zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
6.10. Der Lieferant ist verpflichtet, das Entgelt hinsichtlich der in Ziffer 6.2. aufgeführten Preisbestandteile, nicht hingegen die gesondert in ihrer jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3. bis Ziffer 6.8. durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2. genannten Preisbestandteile. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Preisbestandteile nach Ziffer 6.2. seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.10 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.10. erfolgt ist – seit der erstmaligen Tarifkalkulation nach Ziffer 6.2 bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der in Ziffer 6.2. aufgeführten Preisbestandteile nach dieser Ziffer 6.10. sind nur zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.11. Eine Anpassung der in Ziffer 6.2. aufgeführten Preisbestandteile nach Ziffer 6.10. durch den Lieferanten findet während einer dem Kunden vom Lieferanten gemäß dem Auftragsformular gewährten eingeschränkten Preisgarantie nicht statt.
6.12 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 0551/301-777 oder im Internet unter www.stadtwerke-goettingen.de.
7. Änderungen des Vertrages
Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ((z.B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung (Ziffer 8.5 bis 8.7 gelten nicht für private Letztverbraucher)
8.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100 EUR inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen; das Recht zur Unterbrechungnach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
8.3.Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das derzeit bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 7 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Regelung zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser AGB-Ziffer sind für die Dauer der Wirksamkeit des § 118b EnWG ausgesetzt.
8.4. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
8.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
8.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung.
8.7. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
8.8. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA, der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.
9. Haftung
9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10. Umzug/Übertragung des Vertrags
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
10.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.
11. Vertragsstrafe
11.1. Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
11.2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
11.3. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffer 11.1 und 11.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
12. Datenschutz/Wechselseitige Übernahme von Informationspflichten gegenüber sonstigen betroffenen Personen
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ des Lieferanten.
13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten/Lieferantenwechsel
13.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
13.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
14. Gerichtsstand (gilt nicht für private Letztverbraucher)
Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Göttingen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
15. Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für private Letztverbraucher)
15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Göttingen AG, Hildebrandstraße 1, 37081 Göttingen, Telefon 0551 / 301-777, E-Mail: goegas@swgoe.de.
15.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z.B nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
15.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 / 2757240-0, Telefax: 030 / 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
15.4. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur,, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 / 14 15 16, Telefax: 030 / 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
15.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
16. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Die Regelungen dieses Vertrages sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
18. Energiesteuer-Hinweis
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
In Verbindung mit der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) verabschieden die Stadtwerke Göttingen AG (Versorger) nachfolgende „Ergänzende Bedingungen zur GasGVV“.
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Göttingen AG zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“
I. Anwendungsbereich
Die GasGVV und diese Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV finden auf alle vom Versorger im Rahmen der gesetzlichen Grund- bzw. Ersatzversorgung in Niederdruck mit Gas versorgten Kunden Anwendung. Sie sind Bestandteil der zwischen den Kunden (Letztverbraucher) und dem Versorger geschlossenen Gaslieferverträge in der Grund- und Ersatzversorgung.
II. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (§ 7 GasGVV)
Der Kunde muss Erweiterungen und Änderungen seiner Kundenanlage sowie die Verwendung von zusätzlichen Gasgeräten unverzüglich beim Versorger anzeigen. Diese Mitteilung muss mindestens folgende Angaben zu den Geräten in der Kundenanlage enthalten: Bezeichnung, Baujahr, Anschlusswert, Datum der Inbetriebnahme.
III. Ablesung der Messeinrichtungen (zu §§ 8, 11)
Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den zuständigen Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber nach den gesetzlichen Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV)“ abgelesen. Diese Ablesedaten werden an den Versorger übermittelt und sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung. Der Versorger ist nach der GasGVV berechtigt, die Messeinrichtungen zusätzlich durch Mitarbeiter, Beauftragte oder durch den Kunden selbst ablesen zu lassen.
IV. Abrechnung (zu § 12) und Abschlagszahlung (zu § 13)
1. Der Erdgasverbrauch des Kunden wird einmal jährlich idR. zur Jahreswende im Zuge der Jahresverbrauchsabrechnung festgestellt und abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum umfasst regelmäßig das Kalenderjahr. Der Versorger ist berechtigt, andere Zeitabstände für die Abrechnung zu wählen.
2. Vom Kunden sind während des Abrechnungszeitraums vom Versorger festgesetzte monatliche Abschlagsbeträge auf den Verbrauch im Abrechnungszeitraum zu zahlen. Für die Bemessung der Abschlagsbeträge werden in der Regel der Verbrauch im zuletzt abgerechneten Abrechnungszeitraum und die zum Erhebungszeitpunkt gültigen Preise zu Grunde gelegt. Bei neuen Kunden bestimmt sich der Betrag nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Abschlagsbeträge enthalten die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
3. Kunden, bei denen der Verbrauch von dem den Abschlagsbeträgen zu Grunde gelegten Verbrauch abweicht, können eine Änderung der Abschlagsbeträge beantragen. Ebenso kann der Versorger bei verändertem Verbrauch, bei einer Änderung der Preise oder bei anderen Einflüssen, die Auswirkungen auf die Höhe der Abschlagsbeträge haben, die Abschlagsbeträge neu festsetzen.
4. Bei der Jahresverbrauchsabrechnung und bei Schlussabrechnungen werden die vom Kunden gezahlten Abschlagsbeträge verrechnet. Überzahlungen des Kunden werden mit dem ersten Abschlagsbetrag auf den Verbrauch des folgenden Abrechnungszeitraums verrechnet.
Übersteigt die Überzahlung den ersten Abschlagsbetrag, wird der über die Höhe des ersten Abschlagsbetrages hinausgehende Betrag erstattet. Restforderungen werden mit dem ersten Abschlagsbetrag fällig.
V. Zahlungsweisen (zu § 16)
Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender Weise an den Versorger leisten:
a) durch SEPA-Basislastschriftmandat
Durch das bequeme SEPA-Basislastschriftmandat ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats an den Versorger muss in Textform erfolgen und kann jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.
b) durch Überweisung
Überweisungen haben auf das vom Versorger mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer zu erfolgen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlungsbetrag dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
VI. Zahlungsverzug (zu § 17)
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Kosten erhoben, die vom Kunden zu erstatten sind.
Die jeweils gültigen Kosten entnehmen Sie dem „Preisblatt über die Kosten des Forderungsmanagements der Stadtwerke Göttingen AG“.
VII. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19)
Die Kosten aufgrund der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Versorgung richten sich nach den jeweils gültigen Kosten des örtlichen Verteilnetzbetreibers, der für die Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung zuständig ist. Sie sind dem Versorger vom Kunden zu ersetzen.
VIII. Vertragsstrafe (§ 10 GasGVV)
1. Soweit der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung verbraucht, ist er dem Versorger zur Auskunft über Anzahl, Art und Leistung der von ihm betriebenen Verbrauchsgeräte verpflichtet.
2. Die Vertragsstrafe beinhaltet einen Bearbeitungsaufwand von 100,00 € (umsatzsteuerfrei).
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
IX. Haftung (zu § 6)
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung durch Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses gilt § 6 Abs. 3 GasGVV.
Im Übrigen haftet der Versorger für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Der Versorger haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
X. Umsatzsteuer
Alle in diesen Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV genannten Kosten unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, derzeit 19 Prozent, soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist.
XI. Datenverarbeitung
1. Zur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es für den Versorger notwendig, personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
Hierbei beachtet der Versorger die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Kundenspezifische Daten werden an Dritte, welche an der Abwicklung beteiligt sind, nur in dem Umfang weitergegeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist.
XII. Anlage
Das „Preisblatt über die Kosten des Forderungsmanagements der Stadtwerke Göttingen AG“ ist Bestandteil der Ergänzenden Bedingungen des Versorgers zur GasGVV.
XIII. Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (zu § 5)
Diese Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV gelten ab dem 01. Januar 2017. Sie ersetzen für die Belieferung mit Gas die bisherigen Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV des Versorgers vom 01.01.2012.