In unserem Netzgebiet sind die Stadtwerke Göttingen der Grund- und Ersatzversorger (§ 36, Absatz 1 EnWG). Als solcher sind wir verpflichtet, Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen. Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG sind Letztverbraucher, die unter eine der folgenden Definitionen fallen:
Tarif-Nr. | Arbeitspreis ct/kWh netto | Arbeitspreis ct/kWh brutto | Grundpreis je Zähler EUR/Monat netto | Grundpreis je Zähler EUR/Monat brutto | |
---|---|---|---|---|---|
Kleinverbrauchstarif günstig bei einem Jahresverbrauch bis 2.727 kWh | G1 | 7,73 | 9,20 | 3,00 | 3,57 |
Grundpreistarif günstig bei einem Jahresverbrauch ab 2.728 kWh | G2 | 6,41 | 7,63 | 6,00 | 7,14 |
Vollversorgungstarif günstig bei einem Jahresverbrauch ab 17.028 kWh | G3 | 6,04 | 7,19 | 11,25 | 13,39 |
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Die Stadtwerke Göttingen AG sind in ihrem Netzgebiet der Grundversorger nach § 36 Absatz 1 EnWG. In dieser Eigenschaft sind wir verpflichtet, Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.
Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Stadtwerke Göttingen AG für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas im Rahmen der Ersatzversorgung entsprechen den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Stadtwerke Göttingen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas im Rahmen der Grundversorgung.
Download: GasGVV
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Göttingen AG zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“
Die bei Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 13. Juli 2005 bereits bestehenden Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Erdgas werden nach § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 GasGVV mit Wirkung zum 01. Januar 2007 angepasst. Für die angepassten Verträge gelten die Vorschriften des EnWG und der GasGVV einschließlich der Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Göttingen zur GasGVV.