Bekanntmachung der Stadtwerke Göttingen AG zur Änderung der Allgemeinen Preise für die Grundversorgung Erdgas

Änderung der Allgemeinen Preise für die Grundversorgung Erdgas ab 01. Oktober 2022

Übersicht der Allgemeinen Preise für die Grundversorgung Erdgas der Stadtwerke Göttingen AG gültig ab 01. Oktober 2022:

 

 Tarif-Nr.Arbeitspreis ct/kWh nettoArbeitspreis ct/kWh bruttoGrundpreis je Zähler EUR/Monat nettoGrundpreis je Zähler EUR/Monat brutto
Kleinverbrauchstarif
günstig bei einem Jahresverbrauch bis 2.727 kWh
G111,8914,153,003,57
Grundpreistarif
günstig bei einem Jahresverbrauch ab 2.728 kWh
G210,5712,586,007,14
Vollversorgungstarif
günstig bei einem Jahresverbrauch ab 17.028 kWh
G310,2012,1411,2513,39

A. Preise

1. Bei den angegebenen Preisen (Grund- und Arbeitspreis) handelt es sich um Nettopreise sowie um Bruttopreise einschließlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Höhe von 19 %.

2. Im Erdgaspreis sind die Konzessionsabgabe gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas" (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) in der jeweils gültigen Fassung und die gesetzlich festgelegte Energiesteuer auf Erdgas (Erdgassteuer) enthalten. Die Konzessionsabgabe beträgt für Erdgas, welches ausschließlich zum Kochen und für die Warmwasserbereitung verwendet wird netto 0,77 Cent/kWh (brutto 0,92 Cent/kWh). Die Konzessionsabgabe für sonstige Erdgaslieferungen im Rahmen der Grundversorgung beträgt 0,33 Cent/kWh (brutto 0,39 Cent/kWh). Die Erdgassteuer beträgt 0,55 Cent/kWh (brutto 0,65 Cent/kWh). Der CO2-Preis nach dem BEHG beträgt 0,546 Cent/kWh (brutto 0,65 Cent/kWh).            
    
3. Die vorstehenden Gaspreise treten am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Preise ihre Gültigkeit.
 

B. Allgemeine Bestimmungen

In der Grundversorgung wird der Erdgasverbrauch nach dem für den Kunden günstigsten Allgemeinen Preis der Grundversorgung abgerechnet (Bestabrechnung).

   
Rechtliche Information

Die Preiserhöhung erfolgt auf Basis von § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Wenn Sie mit den neuen Preisen nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, Ihren Vertrag gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ohne Frist bis zum 30. September 2022 zu kündigen. Die Preisänderung wird nicht wirksam, wenn Sie uns bei einer Kündigung des Vertrages bis zum 30. September 2022 Ihren Wechsel zu einem anderen Versorger durch einen entsprechenden Vertrag nachweisen. Dieser Nachweis muss  spätestens einen Monat nach Eingang Ihrer Kündigung vorliegen.


Alle Kunden werden brieflich über die Preiserhöhung informiert.