Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Stadtwerke Göttingen AG als Auftraggeber

1. Geltungsbereich
(1) Für alle Verträge der Stadtwerke Göttingen AG als Auftraggeber („AG“) mit ihren Auftragnehmern („AN“), in denen diese sich zu einer Lieferung oder Leistung verpflichten, insbesondere mit Lieferanten, Werkunternehmern und Dienstleistern, gelten diese AGB. Abweichende AGB des AN werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der AG hat sich mit ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich einverstanden erklärt. Der AN hat das Vertragsangebot des AG (nachfolgend Bestellung genannt) fachlich zu prüfen und den AG auf alle ihm bekannt werdenden Irrtümer und Unklarheiten schriftlich hinzuweisen. Der Abschluss des Vertrags bedarf der Schriftform; die Annahme der Bestellung ist durch vorbehalt- und bedingungslose Unterzeichnung der der Bestellung beigefügten Annahmebestätigung zu erklären.

(2) Lieferungen im Sinne dieser AGB ist die Lieferung von Sachen. Leistung ist die Errichtung, der Betrieb, die Instandsetzung und Instandhaltung von Anlagen, Bauleistungen, Reinigungsarbeiten und andere Dienstleistungen etc..  

(3) Bei der Erbringung von Bauleistungen durch den AN gelten ergänzend die „Zusatzbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten“ des AG. Für Leistungen mit Umweltbezug gelten ergänzend die „Zusatzbedingungen für den Umweltschutz“ des AG. Bei Durchführung von Dienstleistungen ist die „Tariftreueerklärung“ zu berücksichtigen.

2. Vertragsschluss/Änderungen des Leistungsumfange
(1) Nur schriftliche von zwei Vertretungsberechtigten des AG unterschriebene Bestellungen sind verbindlich. Mündliche Abreden werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam.

(2) Die Bestellung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Ausstellungsdatum durch den AN zu bestätigen.

(3) Alle Lieferungen und Leistungen müssen so erbracht werden, dass die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie alle anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind.

(4) Der AG kann nachträglich Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN verlangen, sofern dies für die Erreichung des Vertragszwecks sinnvoll oder notwendig ist. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, sind vor Ausführung neue Preise zu vereinbaren. Für alle nach Vertragsschluss der Erreichung des Vertragszwecks dienenden oder hierzu notwendig werdenden, zusätzlichen Lieferungen/Leistungen sind ohne besondere Aufforderung unverzüglich neue Preisangebote dem AG vorzulegen. Neue Preise müssen dem Preisniveau für die ursprüngliche Vertragsleistung entsprechen. Mit der Ausführung der zusätzlichen Lieferung/Leistung darf erst nach ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung durch den AG begonnen werden.

3. Preise
Alle in der Bestellung genannten Preise sind Nettopreise. D.h. sie verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Preis deckt alle Lieferungen und Leistungen des AN zur Erfüllung des Vertragszwecks ab. Dies gilt insbesondere für sämtliche anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten (Auslösungen, Fahrtkosten, Wegezeiten), Vorhaltung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte, Schutzgeräte und Absperrungen sowie bei Erdarbeiten die Boden- und Felsklassen der VOB(C) DIN 18300 (Ausgabe 1992) Bodenklassen 1-6. Lieferungen sind fracht-, verpackungs- und gebührenfrei an die in der Bestellung benannte Verwendungs- bzw. Empfangsstelle auszuführen.

4. Lieferzeiten, Ausführungstermine, Verzug, Vertragsstrafe
(1) Die in der Bestellung genannten Lieferzeiten/Ausführungstermine/-fristen sind verbindliche Liefer-/Fertigstellungstermine. Der AN hat seine Ausführungszwischentermine mit dem AG unter Beachtung der vereinbarten Fertigstellungstermine abzustimmen. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass diese Lieferzeit bzw. der/die Ausführungstermin/-frist nicht erfüllt werden kann. Der AG kann vom AN Arbeitsunterbrechungen verlangen, wenn dies für die Qualität der Arbeit erforderlich ist (z.B. bei widrigen Witterungsverhältnissen, in Störungssituationen). Der AN hat in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Verlängerung seiner Leistungstermine.

(2) Mit Ablauf der Lieferungs- oder Leistungsfrist gerät der AN ohne Mahnung in Verzug.

(3) Im Falle des Verzuges stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Der AG ist bei Verzug des AN daneben berechtigt, je begonnenem Werktag 0,2 %, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Netto-Auftragswertes, als Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei genügt es, wenn der AG diesen Anspruch spätestens mit der Schlusszahlung geltend macht. Macht der AG darüber hinaus wegen Verzugs Schadensersatz geltend, sind verwirkte Vertragsstrafen auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

5. Versand und Anlieferung der Waren
(1) Jeder Warenlieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer beizufügen.

(2) Die Waren dürfen nur an Werktagen montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr, sowie freitags in der Zeit von 7.00 bis 12.30 Uhr angeliefert werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

(3) Waren sind an die von dem AG benannten Stellen zu liefern. Werden die Waren nicht an eine Betriebsstelle des AG geliefert, ist der Rechnung ein von dem Empfänger quittierter Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer und des Empfangsortes beizufügen.

(4) Aufwendungen und Schäden, die dem AG durch einen Verstoß des AN gegen die Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) entstehen, gehen zu Lasten des AN.

6. Nebenleistungen
(1) Der AN erbringt die erforderliche vollständige Dokumentation, insbesondere für die Fertigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparatur der gelieferten Anlage oder Anlagenteile sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen.

(2) Der AN ist verpflichtet, während der gewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer, mindestens jedoch 5 Jahre, kompatible Reserveteile für seinen Leistungsumfang zu den Bedingungen des Hauptauftrags, insbesondere, solange die serienmäßige Herstellung der Reserveteile zumutbar ist, zu den Preisen des Hauptauftrags anzubieten. Das gleiche gilt für sonstige Nachbestellungen.

7. Unterlagen und Beistellungen des AG
(1) Der AN verpflichtet sich, das ihm zu Bearbeitung übergebene Material oder die ihm zur Benutzung übergebenen Gegenstände, Unterlagen, Modelle, Zeichnungen, Muster, Daten usw. sorgfältig aufzubewahren und gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern. Vor dem Einbau sind die vom AG bereitgestellten Materialien auf erkennbare Mängel zu prüfen.

(2) Das vom AG beigestellte Material bleibt auch dann in seinem Eigentum, wenn es in die zu liefernden Sachen eingebaut oder mit anderem Material verbunden wird. Die Bearbeitung oder die Umbildung von dem AG beigestellten Materials erfolgt für den AG als Hersteller gemäß § 950 BGB. Stehen dem zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen, erwirbt der AG das Eigentum an der Hauptsache. Der AN wird den verarbeiteten Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt kostenlos für den AG verwahren. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellten Materials hat der Lieferer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- und Verarbeitung.

(3) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster verbleiben im Eigentum des AG und sind nach Lieferung der bestellten Sachen unverzüglich kostenfrei an den AG zu übersenden. Vervielfältigungen, Veränderungen und die Weitergabe an Dritte sind ohne schriftliche Einwilligung des AG untersagt und berechtigen diese zum Schadenersatz. Die nach diesen Unterlagen hergestellten Erzeugnisse dürfen nur an den AG und nicht an Dritte geliefert werden.

8. Abnahme, Erfüllung
(1) Der AN hat dem AG die vertragsgemäße Fertigstellung der Leistung bzw. Teilleistung rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm einen

Abnahmetermin zu vereinbaren. Über die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsleistung ist ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu fertigen. Ein beiderseits unterzeichnetes Abnahmeprotokoll ist Zahlungsvoraussetzung und der Rechnung in Kopie beizufügen. Die Angabe festgestellter Mängel im Abnahmeprotokoll gilt zugleich als Vorbehalt gemäß § 640 Abs. 2 BGB. Ein für die Mängel in dem Abnahmeprotokoll festgelegter Abstellungstermin gilt als Frist zur Nacherfüllung.

(2) Die Kosten einer wiederholten Abnahme, die beide Vertragspartner verlangen können, hat derjenige zu übernehmen, der die Wiederholung zu vertreten hat. Hat der AN erfolglos versucht, die Abnahme durch eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB zu ersetzen, so hat er die dem AG durch dieses Verfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

(3) Der AN hat den Vertrag erst erfüllt, wenn die geschuldete Lieferung oder Leistung vollständig beim AG eingegangen und abgenommen worden ist. 

(4) Die Rechnung wird erst zur Zahlung fällig, wenn alle Nachweispapiere für die ordnungsgemäße Entsorgung von nachweispflichtigen Abfälle vorliegen, sofern im Rahmen der vom AN zu erbringenden Leistungen solche Abfälle angefallen sind.

9. Vergütung
Stundenlohnarbeiten und für vom AG außerhalb der normalen Wochenarbeitszeit angeordnet Stunden werden nur dann vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Stundenzettel hat der AN innerhalb von drei Werktagen dem AG zur Genehmigung  vorzulegen.

10. Gewährleistung
Der AN gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit der jeweiligen Lieferung und/oder Leistung, soweit nicht im Vertrag anders vereinbart, innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit der bestätigten Lieferung/Abnahme der Leistung. Der AG hat innerhalb der Gewährleistungsfrist bei jeder mängelbehafteten Lieferung/Leistung das Recht, nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Gerät der AN mit seiner Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug oder bleibt die Nacherfüllung in der gesetzten Frist erfolglos, so ist der AG berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder Minderung und parallel zu beiden Varianten Schadenersatz zu verlangen. Beim Werkvertrag hat der AG nach Ablauf der von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist außerdem die Möglichkeit, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen und die Kosten für alle dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem AG nicht zuzumuten ist. Der AN leistet in der Gewährleistungsfrist zur Wiederherstellung/Aufrechterhaltung der vereinbarten Beschaffenheit in jedem Falle kostenfrei, das schließt den Ersatz aller dafür erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten etc. ein. Für neu gelieferte oder nachgebesserte Produkte bzw. Leistungsgegenstände beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist von neuem.

11. Sicherheitsleistung
Der AG kann zur Sicherung der Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungszeit einbehalten. Der AN ist verpflichtet, den Sicherheitsbetrag nach Inanspruchnahme wieder aufzufüllen. Der AN ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe oder durch Hinterlegung des Sicherheitsbetrags abzulösen. Sind Anzahlungen des AG vereinbart, so hat der AN dem AG eine Anzahlungsbürgschaft in Höhe der Anzahlung beizubringen. Auf Verlangen des AG hat der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von bis zu 10 % des Netto-Auftragswertes zu übergeben. Bürgschaften müssen von einem deutschen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen selbstschuldnerisch und unbefristet unter Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechnung, sofern nicht die Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, und der Vorausklage nach §§ 770, 771 BGB erteilt sein.

12. Rechte Dritter
Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der AG von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erste schriftliche Aufforderung vollumfänglich freizustellen. Lieferungen des AN haben ohne Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.

13. Haftung
Der AN haftet dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen. Der AN stellt den AG von allen berechtigten Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen gegen den AG geltend gemacht werden. Der AN kann sich gegenüber dem AG nicht auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen.

Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer den vertraglichen Risiken ausreichend entsprechenden Versicherungssumme einschließlich der Versicherung der beigestellten Materialien, der halbfertigen und fertigen Leistungen unter Einschluss von Bearbeitungsschäden und Umweltschäden (wie Gewässerhaftpflichtversicherung) abzuschließen und auf Verlangen dem AG objektbezogen nachzuweisen. Der AN tritt hiermit seinen Anspruch gegen die Betriebshaftpflichtversicherung wegen eines Schadensereignisses im Rahmen des Vertrages in Höhe des vom AG geltend gemachten Schadensersatzanspruches an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung erfüllungshalber gemäß § 364 Abs. 2 BGB an. Der AG ist berechtigt, die Forderungsabtretung der Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen.

14. Abrechnung/Zahlung
(1) Soweit nicht das Gutschriftverfahren gilt, sind Rechnungen unter Angabe der Bestell-, Lieferschein- und Materialnummer in prüfbarer Form nach erfolgter vertraglicher Lieferung und Leistung entsprechend den in der jeweiligen Bestellung des AG getroffenen Festlegungen und den steuerrechtlichen Anforderungen dem AG gesondert zu übersenden. Eine prüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung.

(2) Teil- und Schlussrechnungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Bei Zeitlohnarbeiten sind die von dem AG überprüften Zeitlohnzettel, bei abgenommenen Lieferungen und Leistungen die Abnahmebescheinigungen der Rechnung beizufügen.

(3) Die Rechnungen werden nach Wahl des AG innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug beglichen, sofern nichts anderes vereinbart ist (z.B. Bauleistungen). Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem 1. Tag nach Rechnungseingang; ist die Rechnung schon vor Warenlieferung oder Leistungserfüllung eingegangen, beginnt die Frist nach dem Tage der Lieferung oder Leistungserfüllung, jedoch nicht vor der Abnahme.

(4) Abschlagszahlungen sind nur auf Grund besonderer Vereinbarung zu leisten. Fehlt dies, ist die Zahlung erst mit der vollständiger Erfüllung fällig.

(5) Der AG erfüllt seine Zahlungsverpflichtungen bei Banküberweisungen mit dem Tage an dem die von dem AG beauftragte Bank den Überweisungsauftrag an das Kreditinstitut des AN absendet, bei Hingabe von Zahlungsmitteln am Tag der Übergabe oder Absendung.

15. Abtretung/Verpfändung
Der AN darf nur mit Zustimmung des AG Forderungen an Dritte abtreten, verpfänden und/oder als Sicherheit hinterlegen.

16. Aufrechnung
Der AN darf nicht mit Forderungen gegenüber dem AG aufrechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

17. Kündigung, Rücktritt aus besonderen Gründen
Der AG kann den Vertrag bis zur Vollendung der vom AN zu erbringenden Leistungen jederzeit kündigen. Kündigt der AG, so ist der AN berechtigt, für die bisher geleistete Arbeit einen entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht des AG, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem AG insbesondere zu, wenn

- der AN einen verbindlichen Ausführungstermin überschritten hat und eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist, es sei denn, dem AN trifft hieran kein Verschulden;

- der AN die ihm zur Beseitigung eines schon während der Ausführung der Leistung aufgetretenen, nicht nur unwesentlichen Mangels gesetzte Frist schuldhaft hat verstreichen lassen,

- der AN einem mit der Auftragserteilung, Beaufsichtigung, Leitung, Abnahme oder in anderer Art und Weise mit der Abwicklung der Lieferung/Leistung betrauten Mitarbeiter des AG unmittelbar oder mittelbar persönliche Vorteile irgendwelcher Art in Aussicht gestellt, versprochen, angeboten, zugewendet oder verschafft werden oder der AG den AN aus gesetzlichen Gründen von einer Vergabe ausschließen muss.

18. Nachunternehmer
Die Einschaltung von Nachunternehmern zur Leistungserbringung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung (Einwilligung) des AG. Dies gilt auch für einen späteren Wechsel. Die Einwilligung des AG schließt die Haftung des AN für ein Handeln oder Unterlassen des Subunternehmers nicht aus.

19. Verhaltenskodex, Unbundling
Der AG hat einen „Verhaltenskodex“ und ein Gleichbehandlungsprogramm aufgestellt. Der AN hat die Möglichkeit, sich den Verhaltenskodex und das Gleichbehandlungsprogramm auf der Homepage des AG herunterzuladen. Der AN verpflichtet sich, nach diesen Regelungen zu handeln.

20. Vertraulichkeit
Der AN verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen während der Laufzeit des Vertrages und nach dessen Beendigung gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, soweit eine Weitergabe zur Erfüllung des Vertrages, zur Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften oder gegenüber Aufsichtsbehörden notwendig ist. Der AN wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in geeigneter Weise zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichten. Informationen, die allgemein bekannt oder veröffentlicht sind, unterliegen nicht der Vertraulichkeitspflicht und zwar auch dann, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erst nach Vertragsschluss eintreten, ohne dass der AN dabei seine Geheimhaltungspflicht verletzt hat. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige vom AG für die Durchführung vertragsgemäßer Lieferungen und Leistungen kostenfrei zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben Eigentum des AG und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden. Sie sind vom AN vertraulich zu behandeln, dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Einwilligung des AG zugänglich gemacht werden und sind dem AG nach Ausführung oder vorzeitiger Beendigung der Lieferung/Leistung vollständig zurückzugeben.

21. Datenschutz und Datenspeicherung
Der AG ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung und in diesem Zusammenhang erhaltenen Daten über den AN gemäß dem Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der Vertragsabwicklung zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Der AN ist verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke und unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie ggf. spezialgesetzlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu verarbeiten.

22. Erfüllungsort und Gefahrtragung
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des AN ist die im Vertrag genannte Verwendungs- bzw. Empfangsstelle. Die Gefahr für eine Lieferung geht erst mit Übergabe an eine vom AG zum Empfang berechtigte Person an der Verwendungs- bzw. Empfangsstelle über. Die §§ 447 Abs. 1, 644 Abs. 2 BGB finden keine Anwendung.

23. Arbeitnehmerschutz
Im Falle eines Werk- oder Dienstleistungsauftrags, insbesondere eines Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen, sichert der AN zu, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie des Sozialgesetzbuches - Viertes und Siebtes Buch (SGB IV und SGB VII) vollständig einhält. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen, die gegen den AG wegen eines Verstoßes des AN geltend gemacht werden, frei. Der AN hat sich davon zu versichern, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und stellt den AG auch wegen eines Pflichtverstoßes seiner Nachunternehmer oder Verleiher aus der den AG treffenden Haftung frei. Auf Verlangen des AG hat ihm der AN die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich nachzuweisen. Diese Verpflichtung zum Nachweis hat er auch seinen Nachunternehmern und Verleihern aufzuerlegen.

24. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des AG.

25. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

26. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlie­ren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmungen angemessene, wirksame und durchführbare Regelungen zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen, was sie nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei dessen Abschluss die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken des Vertrages.

27. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der BRD, mit Ausnahme der Regelungen des UN-Kaufrechts.

 

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