Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude errechnet sich aus dem tatsächlichen Energieverbrauch der jeweiligen Bewohner. Damit gibt es keinen Ausweis pro Wohnung, sondern nur pro Haus. In die Berechnung fließen folgende Verbrauchsdaten mit ein: Heizung und Warmwasserbereitung sowie andere geeignete Verbrauchsdaten des Gebäudes der vergangenen drei Jahre – inklusive Berücksichtigung eventueller Leerstände oder ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse (z.B. harter Winter, etc.).
Übrigens: Ein Verbrauchsausweis muss nur dann ausgestellt werden, wenn es eine Änderung im Miet- oder Eigentumsverhältnis gibt. Ansonsten herrscht Bestandsschutz.
Wie errechnet er sich? | Aus dem tatsächlichen Energieverbrauch der Hausbewohner in den vergangenen drei Jahren |
Wofür ist er gültig? | Für das gesamte Haus |
Was fließt mit ein? | Verbrauch von Heizenergie, Warmwasserbereitung sowie Leerstände und lokale Witterungsverhältnisse |
+ | Zeit: Der Verbrauchsausweis lässt sich einfach und schnell erstellen. |
+ | Preis: Er ist günstiger als der aufwendigere Bedarfsausweis. |
+ | Ergebnis: Er kommt fast immer zu besseren Ergebnissen als der Bedarfsausweis. Der Grund: In der Praxis werden selten sämtliche Räume beheizt. Außerdem wirken sich Leerstände und niedrigere Raumtemperaturen positiv auf das Ergebnis aus. |
– | Aktualisierung: Frühestens drei Heizperioden nach einer Modernisierung. |
– | Anwesenheit: Der Fachmann kann den Ausweis nur nach Besichtigung ausstellen, da energetische Verbesserungsvorschläge seit 1. Mai 2014 offiziell dazugehören. |
– | Ältere Bauanträge: Für Gebäude, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die weniger als fünf Wohnungen aufweisen, darf nur noch ein Bedarfsausweis ausgestellt werden (zu Ausnahmen hiervon siehe weiter unten Gesetzliche Regelungen für ältere Gebäude). |
Wenden Sie sich bitte an unseren Energieberater:
Das freut uns! Anbei finden Sie ein paar Tipps zum problemlosen Ausfüllen des Antrags:
Für Gebäude, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die weniger als fünf Wohnungen haben, darf nur noch ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Allerdings gibt es Ausnahmen gem. § 17 Energieeinsparverordnung (EnEV). In den „Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 07.04.2015" steht in Punkt 6:
Ein Wohngebäude erfüllt das Anforderungsniveau der Wärmeschutzordnung vom 11.08.1977 (vgl. § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 EnEV), wenn
a) bei früheren Änderungen des Gebäudes eine Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt und dabei die Anforderungen des § 8 Absatz 2 der EnEV 2002/2004, des § 9 Absatz 1 der EnEV 2007 oder des § 9 Absatz 1 Satz 2 der EnEV 2009 bzw. EnEV 2013 erfüllt wurden; dazu sind die geführten Berechnungen und Nachweise heranzuziehen oder
b) der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient Ū des Gebäudes den Höchstwert nach Tabelle 7 nicht überschreitet oder
c) die Wärmedurchgangskoeffizienten aller Bauteile die Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten der entsprechenden Bauteile nach Tabelle 8 nicht überschreiten.
Die Wärmedurchgangskoeffizienten von opaken Bauteilen sind dabei unter sinngemäßer Anwendung der Fußnoten zur Tabelle 1 der Anlage 3 EnEV zu ermitteln. Bei der Ermittlung von Wärmedurchgangskoeffizienten können überdies die Vereinfachungen gemäß Nummer 3 dieser Bekanntmachung (vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität bestehender Bauteile) und die Tabelle 9 dieser Bekanntmachung verwendet werden.
Das Erreichen des Anforderungsniveaus der Wärmeschutzverordnung 1977 gemäß Buchstabe c kann bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet wurden, für verschiedene seinerzeit gebräuchliche Ausführungen nach Tabelle 9 festgestellt werden. Liegen bei einem Gebäude nach Tabelle 9
Wer belegen kann, dass es für das betreffende Objekt entsprechende Unterlagen gibt, hat nach wie vor die Möglichkeit den Verbrauchsausweis erstellen zu lassen.