Hilfen in der Energiekrise

Informationen zu den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom

Wer hat Anspruch darauf?

Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Nachdem zuletzt noch viel über eine Verlängerung der Energiepreisbremsen diskutiert wurde, ist inzwischen klar, dass diese zum 31. Dezember 2023 enden.

Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Preisdeckel liegt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlt man den mit seinem Versorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Wichtig dabei: Jeder – egal ob kleiner oder großer Verbraucher – profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger man verbraucht, desto kleiner ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger muss man zahlen. Es lohnt sich also, mit dem Verbrauch innerhalb des Rahmens der Preisbremse zu bleiben.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr?

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab – vor allem, wenn man es schafft, innerhalb der 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu bleiben. Grundlage für die Gas- und Wärmepreisbremse ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

Prognostizierter Jahresverbrauch:  18.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis Grundversorgung G3:17,09 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse):   12 Cent pro kWh
  
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis - Referenzpreis):
17,09 ct/kWh - 12 ct/kWh = 5,09 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents:80 % von 18.000 kWh = 14.400 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch:(5,09 ct x 14.400 kWh): 12 = 61,08 €/Monat

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 61 € reduziert.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt immer für die prognostizierten 80 % Verbrauch die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel – im Beispiel 5,09 ct/kWh – gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Sie profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

 

Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden bis Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich der Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

 

Wie funktioniert die Preisbremse für Erdgaskund*innen (RLM-Kund*innen) ab 1,5 Millionen kWh Verbrauch?

Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis, vor Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer) gedeckelt – für 70 % der Verbrauchsmenge an leitungsgebundenen Erdgas, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Energieversorger vereinbarten Arbeitspreis.

Diese Regelung gilt auch für zugelassene Krankenhäuser.

Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Wie funktio­niert die Preisbremse für Wärmekund*innen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr?

Für Kund*innen mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Grundlage für die Gas- und Wärmepreisbremse ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

Prognostizierter Jahresverbrauch:  12.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis Wärmepreis:14 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse):   9,5 Cent pro kWh
  
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis - Referenzpreis):
14 ct/kWh - 9,5 ct/kWh = 4,5 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents:80 % von 12.000 kWh = 9.600 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch:(4,5 ct x 9.600 kWh): 12 = 36 €/Monat

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 36 € reduziert.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt immer für die prognostizierten 80 % Verbrauch die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel – im Beispiel 4,5 ct/kWh – gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Sie profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

 

Wie profitieren Kund*innen von der Wärmepreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden bis Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich der Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

 

Wie funktioniert die Preisbremse für Wärmekund*innen ab 1,5 Millionen kWh Verbrauch?

Für Kund*innen, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7,5 Cent netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer) gedeckelt – für 70 % der Verbrauchsmenge, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Kund*innen den mit dem Energieversorger vereinbarten Wärme-Arbeitspreis.

Diese Regelung gilt auch für zugelassene Krankenhäuser.

Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

 

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Kund*innen, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung durch uns gutgeschrieben. Grundlage für die Strompreisbremse ist das Strompreisbremsengesetz (StromPBG).

Für Letztverbraucher*innen mit einem Verbrauch von maximal 30.000 kWh pro Jahr gilt:
Der Strompreis wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Strompreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Strom ab – vor allem, wenn man es schafft, innerhalb der 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu bleiben.

Für Letztverbraucher*innen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr gilt:
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

Prognostizierter Jahresverbrauch:  3.600 kWh pro Jahr
Arbeitspreis (aktueller GöStrom-Tarif):41,73 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse):   40 Cent pro kWh
  
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis - Referenzpreis):
41,73 ct/kWh - 40 ct/kWh = 1,73 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents:80 % von 3.600 kWh = 2.880 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch:(1,73 ct x 2.880 kWh): 12 = 4,15 €/Monat

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 4,15 € reduziert.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt immer für die prognostizierten 80 % Verbrauch die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel – im Beispiel 1,73 ct/kWh – gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

 

Wie profitieren Kund*innen von der Strompreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden bis Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich z.B. der Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag bzw. die monatliche Abrechnung ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Strompreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.

 

Antworten auf allgemeine Fragen zur Gas- und Wärmepreisbremse

Bei den 12 Cent/kWh bzw. 9,5 Cent/kWh handelt es sich um Bruttobeträge. Die Mehrwertsteuer von aktuell 7 % ist hier also schon enthalten.

Nein. Die Preisbremse gilt nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von der Gas- und Wärmepreisbremse nicht betroffen und bleibt in vertraglich vereinbarter Höhe bestehen.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  
Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.

Sie fallen zwar nicht unter die Preisbremsen, haben aber den Vorteil, dass Ihr kompletter Jahresverbrauch – und nicht nur 80 % – zum niedrigeren Preis abgerechnet wird.

Es gilt: bei einem Arbeitspreis je kWh unterhalb der staatlich gedeckelten Preise sind Sie immer günstiger unterwegs als es mit Gas- und Wärmepreisbremse der Fall wäre.

Die Gas- und Wärmepreisbremse wird aus dem Bundeshaushalt finanziert. Der Differenzbetrag zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem bei 12 Cent/kWh bzw. 9,5 Cent/kWh gedeckelten Preis wird den Energieversorgern vom Staat erstattet.

 

In beiden Fällen bildet das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) die Grundlage. Der einzige Unterschied besteht in der Höhe des staatlich gedeckelten Preises:

  • für Gas liegt dieser bei 12 Cent/kWh
  • für Wärme beträgt diese 9,5 Cent/kWh

Weitere Unterschiede zwischen Gas- und Wärmepreisbremse bestehen nicht.

 

Für die Ermittlung der Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse wird die sogenannte „Verbrauchsprognose“ genommen. Gemäß Gesetz handelt es sich hierbei um den Wert, der vom Versorger im Monat September 2022 (Jahresverbrauch 2021) veranschlagt wurde. Konkret bedeutet das:

Haben Sie in den letzten 12 Monaten eine Jahresrechnung erhalten?
Dann dient diese Rechnung als Grundlage für die Ermittlung Ihrer individuellen Verbrauchsprognose. Damit wurde auch schon die Höhe Ihrer Dezember-Soforthilfe berechnet.

Sie sind noch keine 12 Monate bei den Stadtwerken in Belieferung?
Dann wird die Jahresverbrauchsprognose, die uns immer bei Vertragsbeginn vom Netzbetreiber übermittelt wird, herangezogen. Auch diese basiert in der Regel auf vergangenen Ablesungen und Abrechnungen. Somit handelt es sich auch hierbei um einen Wert, der für Ihren Verbrauch repräsentativ ist.

Wichtiger Hinweis:
Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas und Wärme kann sich von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Rechnung unterscheiden.

Ja. Energiesparen lohnt sich immer und schont die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Hier finden Sie praktische Energiespartipps.
Durch die Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse bleibt der Anreiz zum Energiesparen erhalten, denn je geringer Ihr Gesamtverbrauch, desto kleiner ist der Anteil des Verbrauchs oberhalb der Preisbremse.

Weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung:

FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse

Antworten auf allgemeine Fragen zur Strompreisbremse

Bei den 40 Cent/kWh handelt es sich um einen Bruttobetrag. Die Mehrwertsteuer von 19 % ist hier also schon enthalten. Bei den 13 Cent/kWh handelt es sich um einen Nettobetrag.

Nein. Die Preisbremse gilt nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von der Strompreisbremse nicht betroffen und bleibt in vertraglich vereinbarter Höhe bestehen.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  
Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag bzw. Ihre Abrechnung ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar im März berücksichtigt werden, wird der zu zahlende Betrag im März besonders gering ausfallen.

Sie fallen zwar nicht unter die Strompreisbremse, haben aber den Vorteil, dass Ihr kompletter Jahresverbrauch – und nicht nur 80 % bzw. 70%  – zum niedrigeren Preis abgerechnet wird.

Es gilt: Bei einem Preis unterhalb 40 Cent/kWh bzw. 13 Cent/kWh sind Sie immer günstiger unterwegs als es mit Strompreisbremse der Fall wäre.

Anders als die Gaspreisbremse wird die Strompreisbremse nicht aus dem Bundeshaushalt finanziert, sondern aus einer Abschöpfung so genannter Zufallsgewinne – also aus den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Die Abwicklung obliegt den Übertragungsnetzbetreibern. Diese verteilen den Differenzbetrag zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis aufgrund der Strompreisbremse an die Energieversorger.

Ja, die Bedingungen für die Strompreisbremse gelten auch für Wärmestrom (Nachtstromspeicherheizung/Wärmepumpe), sofern Ihr vertraglich vereinbarter Preis über 40 Cent/kWh liegt.

Für die Ermittlung der Entlastung durch die Strompreisbremse wird die sogenannte „Verbrauchsprognose“ genommen. Gemäß Gesetz handelt es sich hierbei um die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Diese basiert in der Regel auf vergangenen Ablesungen und Abrechnungen.

Ja. Energiesparen lohnt sich immer und schont die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Hier finden Sie praktische Energiespartipps.
Durch die Einführung der Strompreisbremse bleibt der Anreiz zum Energiesparen erhalten, denn je geringer Ihr Gesamtverbrauch, desto kleiner ist der Anteil des Verbrauchs oberhalb der Preisbremse.

Weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung:

FAQ-Liste zur Strompreisbremse

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas- und Wärme-Lieferungen

(§ 2 Abs. 4 u. § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz EWSG)

 

Als Ihr Erdgas- und Wärmelieferant informieren wir Sie über Folgendes:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Erdgas und Wärme planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Gas- und Wärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Soforthilfe dann durch eine Erdgas- bzw. Wärmepreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Göttingen.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem EWSG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden entsteht,
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch die Dezember-Soforthilfe, wenn sie:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • als spezifische soziale Einrichtungen
  1. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  2. staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  3. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis!
Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.

Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.

 

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge1, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung angenommen haben
  • geteilt durch 12 Monate
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist

zzgl.

  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Entlastungsbetrag für RLM-Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 gemessene Verbrauchsmenge anzusetzen.1


Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?

Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie im Dezember 2022 eine vorläufige Entlastung, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.

Bei RLM-Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, die den Verbrauch für den Monat Dezember 2022 enthält, verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht zu überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung mit dem Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.


Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

 

 1 Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Göttingen AG, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem EWSG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch die Dezember-Soforthilfe, wenn sie:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Woh-nungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • als spezifische soziale Einrichtungen
  1. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  2. eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  3. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

 

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Berechnungsgrundlage für Kunden mit einer Jahresabrechnung und monatlichen Abschlagszahlungen.

Die Höhe der Soforthilfe wird wie folgt angesetzt:

  • Abschlagszahlung September 2022
  • zuzüglich 20%

Abschlagszahlung September 100,00 € x 1,2 = 120,00 €

 

Berechnungsgrundlage für Kunden mit monatlicher Abrechnung

Die Höhe der Soforthilfe wird wie folgt angesetzt:

  • Durchschnittliche Abrechnungszahlungen der Monate Oktober 2021 bis September 2022
  • zuzüglich 20%.

 

Wie erhalten Sie die Soforthilfe Dezember?

Soforthilfe Dezember für Kunden mit einer Jahresabrechnung und monatlichen Abschlagszahlungen

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht zu überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung mit dem Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
Den tatsächlichen Erstattungsbetrag erhalten Sie mit der nächsten Jahresabrechnung.

Soforthilfe Dezember für Kunden mit monatlicher Abrechnung

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung über die nächste Rechnung, in der der Dezemberverbrauch abgerechnet wird.

 

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

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